Was die zwei im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Bewerbungen vom 25. bzw. 29. November 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 2 und 3) und die in der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 erwähnte "persönlich[e]" Bewerbung vom 30. November 2021 (VB 35) anbelangt, führt das Verpassen der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist ohne entschuldbaren Grund direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).