Dabei handelt es sich indes nicht um einen entschuldbaren Grund, hätte es doch ihm obgelegen, sicherzustellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument korrekt abgefasst war. Aus dem Umstand, dass seine RAV-Beraterin ihn nicht aufgefordert hat, für den November 2021 drei weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als ein Missgeschick als Grund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht offensichtlich war.