4. 4.1. Der Beschwerdeführer erklärt den Umstand, dass auf dem Formular für den November 2021 lediglich drei diesen Monat betreffende Bewerbungen aufgeführt sind, mit einem "Missgeschick" beim Versenden des E-Mails an seine damalige RAV-Beraterin bzw. beim Speichern der Angaben zu seinen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode, die effektiv genügend gewesen seien. Dabei handelt es sich indes nicht um einen entschuldbaren Grund, hätte es doch ihm obgelegen, sicherzustellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument korrekt abgefasst war.