Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 26. November 2021 elektronisch einreichte, sind für den November 2021 lediglich drei Bewerbungen erfasst (alle mit "26.11.21" datiert). Die fünf weiteren aufgeführten Bewerbungen betrafen den Oktober 2021 (vgl. VB 107). Somit hat der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis von sechs Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist bis am Montag, 6. Dezember 2021, nicht erbracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob es einen entschuldbaren Grund für das Verpassen der Frist gibt (vgl. E. 2.2).