Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei ihm beim Versenden des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 ein Missgeschick unterlaufen. Sein Computersystem habe versehentlich Bewerbungen vom Oktober 2021 übernommen, weshalb auf dem eingereichten Formular lediglich drei seiner Bewerbungen für den November 2021 aufgeführt worden seien. Auf dieses Versehen sei er in der Folge von der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht aufmerksam gemacht worden. -3-