2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: