1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. April 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2020 (VB 136; VB RAV 173; 169). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte ihn der Beschwerdegegner aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend den November 2021 ab dem 1. Dezember 2021 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (VB 40). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 ab (VB 16).