Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.103 / pm / BR Art. 87 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. April 2020 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Mai 2020 (VB 136; VB RAV 173; 169). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte ihn der Beschwerdegegner aufgrund ungenü- gender Arbeitsbemühungen betreffend den November 2021 ab dem 1. De- zember 2021 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (VB 40). Die da- gegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einsprache- entscheid vom 15. Februar 2022 ab (VB 16). 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 26. November 2021 für den Monat November 2021 lediglich drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die wei- teren auf dem elektronisch eingereichten entsprechenden Formular einge- tragenen Arbeitsbemühungen hätten den Monat Oktober 2021 betroffen. Daher sei der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühun- gen für den November 2021 ab dem 1. Dezember 2021 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst und sinngemäss vor, es sei ihm beim Versenden des Nachweises seiner Arbeitsbemühun- gen für den Monat November 2021 ein Missgeschick unterlaufen. Sein Computersystem habe versehentlich Bewerbungen vom Oktober 2021 übernommen, weshalb auf dem eingereichten Formular lediglich drei sei- ner Bewerbungen für den November 2021 aufgeführt worden seien. Auf dieses Versehen sei er in der Folge von der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht aufmerksam ge- macht worden. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Ein- spracheentscheides. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Ar- beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeits- bemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi- cherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90 f. mit Hinweisen). 2.2. Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentli- chen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollpe- riode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu be- weisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbe- reich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 3. Gemäss Weisung des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2021 wäre der Beschwerdeführer "ab sofort" (bis zu der Weisung vom 5. Januar 2022, in welcher die Anzahl monatlich nachzuweisender Arbeitsbemühungen auf 10-12 erhöht wurde [VB 52]) verpflichtet gewesen, monatlich sechs Arbeits- bemühungen nachzuweisen. Dabei müssten vier davon schriftlich/elektro- nisch erfolgen und zwei davon dürften "persönlich sein" (vgl. VB 146). Im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", welches der -4- Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 26. November 2021 elek- tronisch einreichte, sind für den November 2021 lediglich drei Bewerbun- gen erfasst (alle mit "26.11.21" datiert). Die fünf weiteren aufgeführten Be- werbungen betrafen den Oktober 2021 (vgl. VB 107). Somit hat der Be- schwerdeführer den geforderten Nachweis von sechs Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist bis am Montag, 6. Dezember 2021, nicht erbracht. Zu prüfen bleibt dem- nach, ob es einen entschuldbaren Grund für das Verpassen der Frist gibt (vgl. E. 2.2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erklärt den Umstand, dass auf dem Formular für den November 2021 lediglich drei diesen Monat betreffende Bewerbungen auf- geführt sind, mit einem "Missgeschick" beim Versenden des E-Mails an seine damalige RAV-Beraterin bzw. beim Speichern der Angaben zu sei- nen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode, die effektiv genü- gend gewesen seien. Dabei handelt es sich indes nicht um einen ent- schuldbaren Grund, hätte es doch ihm obgelegen, sicherzustellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument korrekt abgefasst war. Aus dem Umstand, dass seine RAV-Beraterin ihn nicht aufgefordert hat, für den No- vember 2021 drei weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als ein Missge- schick als Grund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht offen- sichtlich war. Was die zwei im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Bewer- bungen vom 25. bzw. 29. November 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 2 und 3) und die in der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 erwähnte "persönlich[e]" Bewerbung vom 30. November 2021 (VB 35) anbelangt, führt das Verpassen der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorge- sehenen Frist ohne entschuldbaren Grund direkt zur Nichtbeachtung nach- gereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfah- ren eingereichten Belege zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 4.2. Anzumerken bleibt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh- rers in sich nicht schlüssig ist. Eine der beiden weiteren schriftlichen Be- werbungen, auf welche er verweist, datiert nämlich vom 29. November 2021 (BB 3), und die persönliche Bewerbung fand gemäss seinen eigenen Aussagen am 30. November 2021 statt (VB 35). Das Formular betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gemäss übereinstimmenden Aussagen indes bereits mit E-Mail vom 26. November 2021 (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in VB 35, 56, sowie des -5- Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid in VB 16). Somit verfügte er im Zeitpunkt des Versands der E-Mail vom 26. November 2021 noch nicht über die erforderliche Anzahl von sechs Arbeitsbemühun- gen, die er nach eigenen Angaben mit dieser E-Mail nur aufgrund eines EDV-Missgeschicks nicht vollumfänglich nachgewiesen hat. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegner über die nach dem 26. November 2021 erfolgten Bewerbungen noch nach Versand der E-Mail fristgerecht, also bis zum 6. Dezember 2021, informiert hatte (vgl. E. 2.2.). Dies holte er auch nicht nach, nachdem er vom Beschwerdegegner am 13. Dezember 2021 auf die ungenügende An- zahl an Arbeitsbemühungen für den November 2021 aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Des Weiteren sind seine Angaben insofern widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. De- zember 2021 (VB 61) noch angegeben hatte, im November 2021 acht Be- werbungen gemacht und nachgewiesen zu haben, in seiner Einsprache gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2022 (und sinngemäss auch in der vorliegenden Beschwerde) dann aber nur noch sechs im fraglichen Monat erfolgte Bewerbungen geltend machte. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände ist es denn auch wenig glaubhaft, dass die im Formular zu den Arbeitsbemühungen für den No- vember 2021 enthaltenen Angaben betreffend Oktober 2021 versehentlich – statt weiterer Arbeitsbemühungen im November 2021 – erfasst wurden. 4.3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 sanktioniert. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Ta- ge bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf das Einstellraster des Staats- sekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslo- senentschädigung [ALE], Ziff. 1.C) ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf 3 Einstelltage fest. Gemäss dem Einstellraster wird, wer erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen einreicht, mit 3 bis 4 Einstell- tagen sanktioniert. Der Beschwerdeführer wurde bis dahin nie wegen un- genügender Arbeitsbemühungen sanktioniert. Mit Blick auf das dargelegte -6- Fehlverhalten erweist sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Sank- tion von 3 Einstelltagen als angemessen. Die festgelegte Einstelldauer ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier