6. Dem Gutachten von Dr. med. C. vom 4. August 2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 kommt nach dem Dargelegten voller Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der darin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere sachverhaltliche Abklärungen sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 S. 368 E. 6.5) nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.