Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wonach die Anamnese- und Befunderhebung sowie die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. C. unvollständig beziehungsweise nicht lege artis erfolgt wäre. Die vorgebrachte Rüge sowie der Bericht von Dr. med. F. vom 2. Dezember 2021 sind damit nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen.