das Fehlen eines ärztlichen Berichts den Beweiswert eines Gutachtens nur dann entscheidend mindert, wenn er wenigstens Zweifel an deren Schlüssigkeit zu wecken vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2.1). Vor dem Hintergrund der ausführlichen gutachterlichen Auseinandersetzung mit der PTBS-Symptomatik ist nicht ersichtlich, inwiefern das Traumakonsil die Schlussfolgerung des Gutachters zu ändern vermöchte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wonach die Anamnese- und Befunderhebung sowie die gutachterliche Einschätzung von Dr. med.