Diese Schlussfolgerung begründete er in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, der klinischen Untersuchung, den erhobenen Befunden sowie der Aktenlage. Indem der Gutachter ausserdem ausführt, es hätten bei der Beschwerdeführerin keine weiteren PTBS-Symptome wie Flashbacks, Dissoziationen, Intrusionen und Hyperarousal festgestellt werden können, äussert er sich zu weiteren Diagnosekriterien einer PTBS nach der Klassifikation der ICD-10 (vgl. E. 5.4.2.; vgl. DILLING/FREYBERGER, Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 173 ff.). Eine pauschale Verneinung der PTBS-Symptome liegt damit nicht vor.