C. setzte sich im Weiteren ausführlich mit der Thematik eines Traumas sowie der erforderlichen Schwere eines solchen Traumas auseinander. Mit Bezugnahme auf die Klassifikation der ICD-10 und DSM-5® (vgl. VB 70 S. 21) erachtete der Gutachter bereits das Eingangskriterium als nicht erfüllt (vgl. VB 70 S. 20 f., 24). Diese Schlussfolgerung begründete er in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, der klinischen Untersuchung, den erhobenen Befunden sowie der Aktenlage.