Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das Trauma. Dabei ist für die Bejahung einer PTBS insbesondere eine eingehende Prüfung der bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erforderlich (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2 S. 347). Vorliegend fand eine ausführliche Anamneseerhebung statt, bei der die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Tagesablauf, dem Abbruch der beruflichen Tätigkeit sowie der Art der Traumatisierung eingehend befragt wurde (vgl. E. 5.4.2.). Dr. med. C. setzte sich im Weiteren ausführlich mit der Thematik eines Traumas sowie der erforderlichen Schwere eines solchen Traumas auseinander.