Hinsichtlich der gerügten Abklärungstiefe ist zudem entscheidend, dass der von Dr. med. C. für die klinische Untersuchung (mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung) betriebene Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen war und keine Hinweise auf Lücken bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.2.3 mit Hinweis). Ausserdem ist beim Krankheitsbild einer PTBS zu beachten, dass bereits die Herleitung und Begründung der Diagnose eines besonderen Augenmerks bedarf. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das Trauma.