gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der gerügten Abklärungstiefe ist zudem entscheidend, dass der von Dr. med. C. für die klinische Untersuchung (mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung) betriebene Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen war und keine Hinweise auf Lücken bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.2.3 mit Hinweis).