Bereits das Eingangskriterium "Trauma erheblicher Schwere" sei daher unwahrscheinlich (vgl. VB 70 S. 24). Gegen das Vorliegen einer komplexen Traumatisierung spreche ausserdem, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Austrittsbericht der E. AG vom 26. März 2020 im Stationsmilieu offen und zugewandt gezeigt habe und in gutem Kontakt zu den anderen Mitpatientinnen und -patienten gestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe kein Sozialverhalten gezeigt, welches bei komplex traumatisierten Personen im Allgemeinen durch Rückzug und Verhaltensstörungen imponiere (VB 70 S. 23). - 11 -