Extrembelastungen, die Traumata widerspiegeln, die mit dem Erleben schwerer sexueller Gewalt, Kriegserfahrungen, Folter oder Tod in die Nähe der Eingangskriterien einer PTBS kämen, seien der Katamnese der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. So habe der RAD Mittelland nach sorgfältigem Aktenstudium richtig darauf hingewiesen, dass den Akten über die Art des Traumas keine konkreten Informationen zu entnehmen seien. Es sei bereits das Eingangskriterium – Trauma erheblicher Schwere – unwahrscheinlich. Die wenig konkreten Angaben seien nicht mit einem sonst störungstypischen PTBS-Vermeidungsverhalten zu verwechseln (VB 70 S. 20).