Ressourcen seien kaum zu erfragen. PTBS-Symptome wie Flashbacks, Dissoziationen, Intrusionen und Hyperarousal seien nicht feststellbar gewesen. Verhalten, Gestik und Mimik hätten nicht gewechselt. Es seien keine Auffälligkeiten in Konzentration und Stimmungslage augenscheinlich (VB 70 S. 15). Extrembelastungen, die Traumata widerspiegeln, die mit dem Erleben schwerer sexueller Gewalt, Kriegserfahrungen, Folter oder Tod in die Nähe der Eingangskriterien einer PTBS kämen, seien der Katamnese der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.