5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die gutachterlichen Abklärungen hinsichtlich der in den Austrittsberichten der E. AG diagnostizierten PTBS. Gemäss Dr. med. F. habe der Gutachter sämtliche PTBS-Symptome und Dissoziationen pauschal verneint. Er habe weder die Hintergründe des Traumas erfragt, noch habe er hinterfragt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Einblick in ihren Tagesablauf geben könne oder weshalb es im Jahr 2019 zu einem Abbruch der bis dahin erfolgreichen Laufbahn gekommen sei.