Entgegen der Beschwerdeführerin begründet Dr. med. C. seine medizinische Einschätzung ausführlich und schlüssig und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb eine von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängige psychische Erkrankung, die nach den Klassifikationssystemen der ICD-10 und DSM-5® diagnostizierbar sei, überwiegend wahrscheinlich nicht festzustellen bzw. zu plausibilisieren gewesen sei (vgl. VB 70 S. 24 f.). Entsprechend vermag diese Rüge keine Zweifel am Gutachten zu begründen.