Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr setzte sich der Gutachter ausführlich mit den medizinischen Vorakten auseinander und würdigte die darin gestellten Diagnosen eingehend. In seiner Beurteilung zog er zwar auch die Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin bei (vgl. VB 70 S. 18 f.). Letztlich stützte er sich aber nicht einzig auf diese, sondern im Wesentlichen auf die sich aus der Anamnese sowie den Vorakten ergebenden Informationen, die erhobenen Befunde und den durch die klinische Untersuchung gewonnenen Eindruck. Ausserdem handelt es sich bei der Schlussfolgerung von Dr. med.