Objektive psychopathologische Befunde seien von subjektiven Angaben zu trennen. Dr. med. C. führte dazu eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der Diagnosen durch, welche ergeben hätte, dass die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin gemäss Self-Report Symptom Inventory (SRSI) Test mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit ungültig sei. Dies entspreche dem klinischen Untersuchungsbefund vom 9. Juni 2021 (vgl. VB 70 S. 16, 19 f.).