Die Beschwerdeführerin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen gezeigt (VB 70 S. 20). Weiter führte Dr. med. C. aus, die psychiatrischen Behandlungsstellen hätten ihre bisherigen diagnostischen Beurteilungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt, was im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei. Subjektive Angaben seien jedoch in versicherungsmedizinischer Hinsicht keine objektiven Angaben. In versicherungsmedizinischer Hinsicht sei daher eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der psychiatrischen Diagnostik durchzuführen. Objektive psychopathologische Befunde seien von subjektiven Angaben zu trennen.