Die in den Berichten der E. AG ab dem 3. Juli 2019 postulierte PTBS sei im Rahmen der Begutachtung weder klinisch noch anhand der Aktenlage objektivierbar gewesen. In den Berichten werde überdauernd keine Traumatisierung festgehalten, die das Eingangskriterium einer PTBS darstelle (VB 70 S. 22). Bei einem depressiven Syndrom und einer höhergradig ausgeprägten (komplexen) Traumafolgestörung seien im Allgemeinen eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörung, ängstliche Anspannung und überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend. Die Beschwerdeführerin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen gezeigt (VB 70 S. 20).