vgl. E. 5.1.). Er hielt diesbezüglich fest, zur Einordnung einer etwaigen depressiven Erkrankung seien bei der Versicherten bei der Untersuchung am 9. Juni 2021 bereits die "Kombination von mindestens zwei ICD-10 Hauptsymptom-Clustern" (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen beziehungsweise nicht als überwiegend wahrscheinlich zu plausibilisieren gewesen (VB 70 S. 20). Die in den Berichten der E. AG ab dem 3. Juli 2019 postulierte PTBS sei im Rahmen der Begutachtung weder klinisch noch anhand der Aktenlage objektivierbar gewesen.