Bei dem Vorbringen betreffend Stimmungslage sowie der oberflächlichen Befragung handelt es sich um das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin. Objektive Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.) zu begründen vermöchten, werden von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt und sind denn auch aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Dieses ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.