sieht, trat erst am 1. Januar 2022 in Kraft; eine Aufzeichnung der Begutachtung auf Tonträger war somit zum Zeitpunkt der Untersuchung gesetzlich noch nicht vorgesehen. Entsprechend stand die Ablehnung der Tonaufnahme im Einklang mit dem zum Begutachtungszeitpunkt geltenden Recht. Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 E. 3d; AHI 1997 S. 306 E. 3d, je mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten insgesamt keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten schliessen liessen. Auf die gutachterlichen Ausführungen ist daher abzustellen.