Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter auf ihren Wunsch nach Aufnahme des Gesprächs "empört" reagiert habe, entspricht damit nicht der Stellungnahme des Gutachters, der darauf hinwies, es seien keine interaktionellen Probleme entstanden. Art. 44 Abs. 6 ATSG, der eine Aufzeichnung der Begutachtung auf Tonträger vor- -7-