BGE 144 V 258 E. 2.3.2 S. 262). Dr. med. C. führte zur Darstellung der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 aus: "Dem Wunsch der Versicherten nach Aufnahme des Gespräches wurde nach Erklärung nicht entsprochen. Interaktionelle Probleme ergaben sich daraus nicht. Die Untersuchung vom 09.06.2021 war während 65 Minuten (…) ohne Probleme durchzuführen." (VB 80 S. 7). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter auf ihren Wunsch nach Aufnahme des Gesprächs "empört" reagiert habe, entspricht damit nicht der Stellungnahme des Gutachters, der darauf hinwies, es seien keine interaktionellen Probleme entstanden.