C. sei unter diesen Voraussetzungen kaum möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Diese Rüge ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2; BGE 120 V 364 E. 3a S. 364) zu beurteilen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3 mit Hinweisen;