5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Gutachter habe auf ihren Wunsch, eine Tonaufnahme durchzuführen, empört reagiert und ihr mitgeteilt, falls sie deswegen die Untersuchung abbreche, so habe sie mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen und verliere zum Vornherein einen Anspruch auf IV-Leistungen. Eine objektive Begutachtung durch Dr. med. C. sei unter diesen Voraussetzungen kaum möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 f.).