5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Untersuchung habe lediglich 45 Minuten und nicht wie gemäss Gutachter 65 Minuten gedauert (vgl. Beschwerde S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch eine Dauer von 45 Minuten eine fachgerechte Beurteilung nicht zum vornherein verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.1). Massgebend ist in erster Linie, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3; 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2), was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 5.1. hiervor).