Auf die Einwände der Beschwerdeführerin ging der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 ein (VB 80). Das Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2021) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 ausging (vgl. VB 82). -6- 5.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten verschiedentlich in formeller Hinsicht: