5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten untersucht (VB 70 S. 4 ff.). Der Gutachter setzte sich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin auseinander (VB 70 S. 13). Die Beurteilungen der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 70 S. 17 ff.). Auf die Einwände der Beschwerdeführerin ging der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 ein (VB 80).