lichkeit sei bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Gesundheitsstörung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd einschränke, zu plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin sei aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder Verweistätigkeit vollschichtig arbeitsfähig (VB 70 S. 21). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. C. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 fest (vgl. VB 80 S. 12).