3. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2021 (VB 83) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 4. August 2021 (VB 70). Darin wurden keine Diagnosen gestellt. Der Gutachter hielt fest, mit überwiegender Wahrschein- -5-