Ob die Beschwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht zureichend nachkam, kann vorliegend offenbleiben. Zum einen kann das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Zum anderen konnte die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdegegnerin fraglos sachgerecht anfechten und sich vor Versicherungsgericht umfassend äussern (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre somit von einer Heilung des Begründungsmangels auszugehen.