1. 1.1. 1.1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem erhobenen Einwand auseinandergesetzt, wonach der Gutachter den Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Tonaufnahme der Begutachtung durchzuführen, verweigert habe. Ausserdem habe sie in ihrem Einwandschreiben vom 15. Oktober 2021 auf die unzutreffende Protokollierung verwiesen, wozu sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 4).