2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine neue psychiatrische Begutachtung durchzuführen. unter Entschädigungsfolge" 2.2. Mit Beschluss IV.2021.737 vom 16. Dezember 2021 trat das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.