1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten