4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zuzusprechen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: