3.4.4. Im Übrigen ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht umstritten. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2019 durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar ist (vgl. VB A361 S. 9). Unter Verwendung des Nominallohnindex Frauen, 2011-2019, Tabelle T1.2.10, Total, ergibt sich nämlich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'249.18 (Fr. 54'681.20 x 107.0/105.9). Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 44'199.34 (Fr. 55'249.18 x 0.8).