So verwies der neurologische Gutachter darauf, dass die subjektiven Angaben ein Element zur Diagnose eines CRPS seien, jedoch nicht alleiniges Kriterium. Weiter würden objektivierbare Befunde vorliegen, welche gut zu einem CRPS passen würden (vgl. VB M112 S. 66). Folglich drängt sich bezüglich der unfallbedingten Beschwerden an der dominanten rechten Hand die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auf. Anzumerken ist zudem, dass der aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführerin (Aufenthaltsbewilligung; vgl. VB A47) sich zusätzlich lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle T 12_b der LSE 2018). -9-