Vorliegend ist jedoch unbestritten das diagnostizierte CRPS für die funktionellen Einschränkungen an der rechten Hand ursächlich, wofür das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. keine hinreichende Grundlage zu bilden vermag und ohnehin fachfremd ist. Aus dem interdisziplinären ABI-Gutachten vom 1. Dezember 2020 geht sodann keineswegs hervor, dass die Einschränkungen rein subjektiver Natur seien, wobei deren Einfluss auch nicht gänzlich ausser Betracht gelassen wurde (vgl. VB M112 S. 66, 79). So verwies der neurologische Gutachter darauf, dass die subjektiven Angaben ein Element zur Diagnose eines CRPS seien, jedoch nicht alleiniges Kriterium.