3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei aufgrund der aus dem Unfall resultierenden funktionellen Einschränkungen an der dominanten rechten Hand ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).