A303 S. 3 f.; A361 S. 6 f.) zu ermitteln ist (vgl. E. 3.3.2. hiervor), ist das zuletzt im Jahre 2016 bei der damaligen Arbeitgeberin erzielte Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) ist ihre ehemalige Tätigkeit als Floristin im Blumengrosshandel dem Wirtschaftszweig 47 zuzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/477602; zuletzt besucht am 26. Juli 2022), was sich im Übrigen zu ihren Gunsten auswirkt (vgl. Nominallohnindex Frauen, 2011- 2019, Tabelle T1.2.10). Das Valideneinkommen ist nach dem Gesagten auf Fr. 62'429.24 (Fr. 61'000.00 x 109.2/106.7) festzusetzen.