gerichts 8C_795/2019 vom 25. März 2020 (vgl. Vernehmlassung S. 6) vorliegend insofern nicht einschlägig, als im genannten Urteil eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung insbesondere mit Verweis auf die schlechte finanzielle Situation des Arbeitgebers verneint wurde (vgl. E. 4.4.1 und E. 4.4.2 des besagten Urteils). Schliesslich war die Beschwerdeführerin nicht einmal ein Jahr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig (vgl. VB A54), weshalb sich auch ein Teuerungsausgleich (noch) nicht aufdrängte. Da das Valideneinkommen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend per September 2019, da der Fallabschluss per 31. August 2019 erfolgte; vgl. VB A303 S. 3 f.;