Bezüglich einer allfälligen Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist anzumerken, dass einzig die Lohndaten zwischen Oktober 2015 und August 2016 vorliegen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Lohnerhöhungen gewährte (vgl. hierzu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 28a IVG). Daher ist das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundes- -7-