Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit der Arbeitsqualität nicht zufrieden gewesen wäre. Andernfalls wäre wohl kaum bereits nach einer rund viermonatigen Tätigkeit eine Gratifikation in Höhe von Fr. 1'000.00 ausgerichtet worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden weiterhin mit einer jährlichen Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'000.00 hätte rechnen können.